Dieses Glossar erklärt Begriffe. Es ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich sind Gesetz, Verordnung und der Bescheid, der dir vorliegt. Wo eine Auslegung strittig ist, steht das dabei, statt beruhigt zu werden.
Aufbewahrung
Auch: sichere Verwahrung. Erlaubnispflichtige Waffen und Munition sind so aufzubewahren, dass sie nicht abhandenkommen und Unbefugte nicht darauf zugreifen können. Welche Behältnisse dafür genügen, steht seit der Fassung vom 1. September 2020 in § 13 AWaffV: Sicherheitsschränke nach DIN/EN 1143-1 ab Grad 0, für Altbestände unter engen Bedingungen weiter die VDMA-Stufen A und B. Für nicht dauernd bewohnte Gebäude – etwa eine Jagdhütte – gilt § 13 Abs. 4 AWaffV: höchstens drei erlaubnispflichtige Langwaffen, und nur in einem Behältnis ab Grad I. Ob deine Verwahrung im Einzelfall genügt, beurteilt deine Waffenbehörde.
§ 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV
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AWaffV
Auch: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung. Die Verordnung, die das Waffengesetz im Detail ausfüllt – für Sammler, Sachverständige, Schießstätten und vor allem für die Aufbewahrung. § 13 AWaffV nennt die zulässigen Behältnisse und ihre Stückzahlgrenzen. Wer nach „welcher Tresor reicht“ sucht, sucht in Wahrheit hier und nicht im Gesetz selbst.
AWaffV i.d.F. vom 01.09.2020
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Bedürfnis
Auch: Bedürfnisnachweis. Der Grund, aus dem jemand eine Waffe besitzen darf: Sportschütze, Jäger, Sammler, Sachverständiger, gefährdete Person. Bei Sportschützen hängt das Bedürfnis am regelmäßigen Schießen: für den Erwerb mindestens einmal in jedem Monat oder achtzehnmal in zwölf Monaten (§ 14 Abs. 3), für den Fortbestand einmal alle drei Monate oder sechsmal je zwölf Monate, getrennt für Kurz- und Langwaffen (§ 14 Abs. 4) – ob „alle drei Monate“ ein Kalenderquartal meint, ist strittig. Jäger brauchen keinen Schießnachweis; der gültige Jagdschein trägt das Bedürfnis (§ 13). Nachgewiesen wird gegenüber der Behörde mit der Bescheinigung des Schießsportverbandes – sie entscheidet, nicht eine App.
§§ 8, 13, 14 WaffG
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Behältnisklasse
Auch: Sicherheitsstufe des Waffenschranks. Die Einstufung eines Waffenschranks nach seinem Einbruchwiderstand, die darüber entscheidet, wie viele Waffen darin liegen dürfen. Grad 0 nach DIN/EN 1143-1 trägt Langwaffen unbegrenzt und je nach Gewicht bis zu fünf (unter 200 kg) oder zehn Kurzwaffen (ab 200 kg); ab Grad I entfallen die Stückzahlgrenzen. Die alten VDMA-Stufen A und B gelten nur noch im Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG – personen- und schrankgebunden, mit dem Stichtag 6. Juli 2017. Eine waffenrechtliche Verankerungspflicht gibt es nicht; Versicherer verlangen sie trotzdem oft.
§ 13 AWaffV, DIN/EN 1143-1
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Erwerbsmeldung
Auch: Anzeige nach § 37a WaffG. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt oder sie einem anderen überlässt, zeigt das der Waffenbehörde binnen zwei Wochen an. Die Frist läuft ab dem Erwerb, nicht ab der Eintragung – ein fehlendes Erwerbsdatum in der eigenen Dokumentation macht sie unberechenbar. Waffenschrank legt für Deutschland automatisch eine Erinnerung an; die Anzeige selbst machst du bei deiner Behörde.
§ 37a WaffG
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Erwerbsstreckung
Die Vorgabe, in der Regel nicht mehr als zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten zu erwerben. Sie ist eine Soll-Vorschrift und kennt Ausnahmen, deshalb lässt sich aus ihr weder ein „erlaubt“ noch ein „verboten“ ableiten. Waffenschrank benennt nur, dass ein weiterer Erwerb die Streckung berühren kann, und überlässt die Entscheidung der Behörde.
§ 14 Abs. 3 S. 2 WaffG
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Europäischer Feuerwaffenpass
Auch: EFP. Das Dokument, mit dem eingetragene Waffen innerhalb der EU mitgeführt werden können – für die Fahrt zum Wettkampf oder zur Jagd im Nachbarland. Ausgestellt wird er von der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates; Laufzeit und Verlängerungsmöglichkeiten unterscheiden sich von Land zu Land, in Österreich etwa fünf Jahre mit einer einmaligen Verlängerung. Welche Einreiseformalitäten das Zielland zusätzlich verlangt, sagt dessen Behörde.
Gelbe WBK
Auch: Waffenbesitzkarte für Sportschützen. Die Waffenbesitzkarte für Sportschützen, auf der insgesamt bis zu zehn Erwerbe ohne Voreintrag möglich sind. Erwerbbar sind darüber nur bestimmte Waffen: Einzellader-Langwaffen mit glattem oder gezogenem Lauf, Repetier-Langwaffen mit gezogenem Lauf, einläufige Einzellader-Kurzwaffen und mehrschüssige Perkussionswaffen. Halbautomaten, mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und Repetierflinten gehören nicht dazu. Ob ein Verkauf einen Platz wieder freigibt, ist uneinheitliche Verwaltungspraxis – verbindlich ist die Auskunft deiner Behörde.
§ 14 Abs. 6 WaffG
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Grüne WBK
Die gewöhnliche Waffenbesitzkarte, auf der jede Waffe einzeln eingetragen wird und jeder Erwerb einen Voreintrag voraussetzt. Für Sportschützen umfasst das Grundkontingent zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und drei halbautomatische Langwaffen, weitere nur nach § 14 Abs. 5. Sie läuft nicht ab, wird aber von der Behörde fortgeschrieben – über jede Eintragung entscheidet die Waffenbehörde.
§ 10 Abs. 1 WaffG
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Jagdschein
Der Jahres- oder Tagesjagdschein nach dem Bundesjagdgesetz, der waffenrechtlich zugleich das Bedürfnis trägt. Mit gültigem Jahresjagdschein dürfen jagdliche Langwaffen ohne Stückzahlgrenze und ohne Voreintrag erworben werden; die Eintragung ist binnen zwei Wochen zu beantragen. Ein Schießnachweis wie bei Sportschützen ist nicht zu führen. Was im Einzelfall als jagdliche Waffe gilt, entscheidet die Behörde.
§ 15 BJagdG i.V.m. § 13 WaffG
Kleiner Waffenschein
Die Erlaubnis, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen außerhalb der eigenen Wohnung zu führen. Er berechtigt weder zum Führen scharfer Waffen noch zum Schießen in der Öffentlichkeit. In Österreich und der Schweiz gibt es kein Gegenstück zu diesem Dokument. Ausgestellt wird er von der örtlichen Waffenbehörde, die auch über die Voraussetzungen entscheidet.
§ 10 Abs. 4 S. 4 WaffG
Kontingent
Die Zahl der Waffen, die eine Erlaubnis trägt. In Deutschland ergibt sie sich aus dem Bedürfnis und der Art der Waffe – etwa das Grundkontingent des Sportschützen oder die zehn Erwerbe der gelben WBK. Andere Märkte rechnen ganz anders: In Österreich steht eine Stückzahl in der Urkunde selbst, in der Schweiz gibt es überhaupt kein Kontingent. Über Erweiterungen entscheidet die Behörde, nicht die Rechnung in einer App.
§§ 10, 14 WaffG
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Rote WBK
Auch: Sammler-WBK. Die Waffenbesitzkarte für Sammler, die den Erwerb im Rahmen eines genehmigten Sammelgebiets erlaubt – grundsätzlich ohne Stückzahlgrenze. Das Sammeln von Munition setzt eine eigene Erlaubnis voraus; für Sachverständige gilt § 18 WaffG gesondert. Zuschnitt und Grenzen des Sammelgebiets legt deine Waffenbehörde fest.
§ 17 WaffG
Schießbuch
Das im Verein geführte Buch, in dem die Standaufsicht jeden Schießtermin abzeichnet oder abstempelt. Es ist die Grundlage der Verbandsbescheinigung und damit dessen, was gegenüber der Behörde zählt. Ein digitales Trainings-Logbuch – auch das in Waffenschrank – ist persönliche Dokumentation und ersetzt weder das abgezeichnete Schießbuch noch die Bescheinigung.
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Sprengstofferlaubnis
Auch: § 27 SprengG. Die Erlaubnis, die Wiederlader für den Erwerb und Umgang mit Treibladungspulver brauchen. Sie ist befristet und wird von der zuständigen Behörde erteilt, nicht vom Waffenrecht mitgeliefert. In Österreich tritt an ihre Stelle der Schießmittelschein nach dem SprG 2010, der für Inhaber von Waffenbesitzkarte, Waffenpass oder Jagdkarte und für Vereinsmitglieder entfällt; in der Schweiz fällt Treibladungspulver unter das Waffengesetz.
§ 27 SprengG
Verbandsbescheinigung
Auch: Bescheinigung des Schießsportverbandes. Die Bescheinigung, mit der ein anerkannter Schießsportverband gegenüber der Waffenbehörde bestätigt, dass Mitgliedschaft, Disziplin und Trainingsdichte vorliegen. Sie stützt sich auf das im Verein abgezeichnete Schießbuch. Für den Nachweis nach § 14 Abs. 4 WaffG ist sie das maßgebliche Papier – eine selbst geführte Übersicht ist es nicht. Ob sie genügt, prüft die Behörde.
§ 14 WaffG
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Voreintrag
Die vorab in die Waffenbesitzkarte eingetragene Erlaubnis, eine bestimmte Waffe zu erwerben – notwendig bei der grünen WBK, entbehrlich bei der gelben und beim Jäger nach § 13. Beschrieben wird die Waffe gattungsmäßig, etwa „Repetierbüchse .308“. Erst mit dem Voreintrag darf gekauft werden; erteilt wird er von der Waffenbehörde.
§ 10 Abs. 1 WaffG
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Waffenbesitzkarte (Deutschland)
Auch: WBK. Die deutsche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen, ausgestellt von der örtlichen Waffenbehörde. Sie kommt in drei Farben vor: grün für den Regelfall, gelb für Sportschützen mit eingeschränktem Waffenkreis, rot für Sammler. Jede Waffe wird einzeln eingetragen. Das Dokument läuft nicht ab, kann aber widerrufen werden – über Erteilung, Eintragung und Widerruf entscheidet die Behörde.
§ 10 WaffG
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Waffenbesitzkarte (Österreich)
Trotz gleichen Namens nicht die deutsche WBK: Sie kennt keine Farben und trägt die Waffen nicht einzeln als Erlaubnis, sondern nennt eine Stückzahl für Waffen der Kategorie B. Der Regelfall sind zwei Waffen, nach fünf Jahren auf Antrag bis zu fünf, für Mitglieder eines Schießsportvereins je Antrag zwei mehr und höchstens zehn. Die Erstausstellung ist seit der Novelle 2025 auf fünf Jahre befristet. Verbindlich ist die Stückzahl in der eigenen Urkunde; ausgestellt und überprüft wird sie von der österreichischen Waffenbehörde.
§§ 20, 21, 23, 44c WaffG 1996
Waffenerwerbsschein (Schweiz)
Auch: WES. Die Schweizer Bewilligung zum Erwerb einer Waffe, ausgestellt vom Wohnsitzkanton und sechs Monate gültig, um drei Monate verlängerbar. Das ist eine Erwerbsfrist und kein Besitzdokument: Läuft sie ab, bleibt die damit erworbene Waffe rechtmäßig erworben. Pro Schein dürfen höchstens drei Waffen gleichzeitig beim selben Veräußerer erworben werden. Zuständig und entscheidend ist die kantonale Behörde.
Art. 8, 9, 9b WG; Art. 15, 16 WV
Waffenpass (Österreich)
Das österreichische Dokument zum Führen von Waffen – das Gegenstück zum deutschen Waffenschein, nicht zur deutschen WBK. Wie die Waffenbesitzkarte trägt er eine Stückzahl und wird bei der Erstausstellung auf fünf Jahre befristet. Alle fünf Jahre steht die Verlässlichkeitsüberprüfung an, auch bei unbefristeter Urkunde. Erteilt wird er von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landespolizeidirektion, die auch über die Voraussetzungen entscheidet.
§§ 20, 21, 22, 41a, 44c WaffG 1996
Waffenschein
Die deutsche Erlaubnis, eine scharfe Waffe außerhalb der eigenen vier Wände zugriffsbereit zu führen. Sie ist befristet, setzt ein besonderes Bedürfnis voraus und wird selten erteilt; besitzen darf man eine Waffe auch ohne sie, führen nicht. Achtung bei Auslandsbegriffen: In Österreich heißt dieses Dokument Waffenpass, in der Schweiz Waffentragbewilligung. Über die Erteilung entscheidet die Waffenbehörde.
§ 10 Abs. 4 WaffG
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Zwei getrennte Voraussetzungen jeder waffenrechtlichen Erlaubnis: die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG. Fallen sie weg, kann die Erlaubnis widerrufen werden, unabhängig davon, ob sie ein Ablaufdatum hat. Österreich prüft die Verlässlichkeit im festen Fünfjahresrhythmus (§ 41a Abs. 1 WaffG 1996); eine solche allgemeine Wiederholungsprüfung kennt das Schweizer Recht nicht. Beurteilt wird das allein von der zuständigen Behörde.
§§ 5, 6 WaffG