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Aufbewahrung und Behältnisklassen

Welche Klasse wie viele Waffen trägt, was mit alten A- und B-Schränken passiert und wo die Verankerung wirklich herkommt.

Häufige Fragen

Wie viele Kurzwaffen darf ich in einen Grad-0-Schrank legen?

Unter 200 kg Leergewicht höchstens fünf, ab 200 kg höchstens zehn; Langwaffen sind in beiden Fällen unbegrenzt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AWaffV). Ab Grad I entfallen die Stückzahlgrenzen. Angaben ohne Gewähr.

Darf ich meinen alten B-Schrank weiter benutzen?

Nur im Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG — bei Nutzung vor dem 06.07.2017, personen- und behältnisgebunden. Er erlischt faktisch bei Verkauf oder Weitergabe; ein Umzug ist unschädlich. Angaben ohne Gewähr.

Muss der Waffenschrank verankert werden?

Waffenrechtlich ist die Verankerung nicht vorgeschrieben; die Behörde kann sie nur im Einzelfall anordnen (§ 36 Abs. 6 WaffG). Versicherer verlangen sie bei Schränken unter 1.000 kg allerdings regelmäßig — das steht in den Vertragsbedingungen, nicht im Gesetz.

Darf Munition mit im Waffenschrank liegen?

In einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 ab Grad 0 ja (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AWaffV). Für Munition allein genügt ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV); Waffen gehören dort nicht hinein.

Gelten diese Klassen auch in Österreich oder der Schweiz?

Nein. Beide kennen keine Behältnisklassen-Pflicht, sondern eine Sorgfalts- bzw. Verwahrungspflicht im Einzelfall (§ 16b WaffG 1996, Art. 26 WG). Die deutschen Klassen dort anzuwenden wäre eine falsche Rechtsaussage.

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