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Bedürfnisnachweis und Fortdauer nach § 14 WaffG

Für den Erwerb gilt eine andere Frequenz als für die Fortdauer. Und an zwei Stellen ist umstritten, wie gezählt wird.

Häufige Fragen

Wie oft muss ich als Sportschütze schießen?

Für den Erwerb verlangt § 14 Abs. 3 WaffG in den letzten zwölf Monaten einen Termin in jedem Monat oder insgesamt 18 Termine. Für die Fortdauer genügt nach § 14 Abs. 4 ein Termin alle drei Monate oder sechs Termine je zwölf Monate — getrennt für Kurz- und Langwaffen und mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe. Angaben ohne Gewähr.

Bedeutet „alle drei Monate“ ein Termin pro Quartal?

Das wird verbreitet so gelesen, steht aber nicht im Wortlaut. „Mindestens einmal alle drei Monate“ beschreibt einen Abstand, kein Kalenderraster. Ein Termin am 5. Januar und einer am 20. April liegen in zwei Quartalen, aber dreieinhalb Monate auseinander. Die Auslegung ist strittig; entschieden wird sie von deiner Behörde.

Zählen Termine mit einer Leihwaffe?

Als Standbesuch ja. Für den Fortbestand je Waffengattung verlangt § 14 Abs. 4 S. 1 WaffG eine eigene erlaubnispflichtige Waffe — dafür zählt ein Termin mit geliehener Waffe nach dem Wortlaut nicht mit. Angaben ohne Gewähr.

Brauche ich als Jäger einen Schießnachweis?

Nein. Für Jäger ist der gültige Jagdschein das Bedürfnis (§ 13 WaffG); einen Schießnachweis wie bei Sportschützen verlangt das Gesetz dort nicht.

Wann entfällt der Schießnachweis ganz?

Zehn Jahre nach dem Ersteintrag genügt nach § 14 Abs. 4 WaffG die Vereinsmitgliedschaft. Für den Erwerb weiterer Waffen gilt weiterhin die Frequenz des § 14 Abs. 3. Angaben ohne Gewähr.

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