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Fristen rund um die Waffenbesitzkarte

Zwei Wochen nach dem Kauf, zwei Wochen nach dem Verkauf, ein Monat im Erbfall: die Fristen, die man übersieht.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einen Waffenkauf zu melden?

Zwei Wochen ab dem Erwerb, § 37a S. 1 WaffG — Anzeige bei der zuständigen Waffenbehörde. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist deine Behörde.

Muss ich auch den Verkauf melden?

Ja. § 37a S. 1 WaffG erfasst auch das Überlassen; auch dafür gelten zwei Wochen. Diese Meldung wird häufiger vergessen als die beim Erwerb.

Was bedeutet Erwerbsstreckung?

In der Regel höchstens zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten, § 14 Abs. 3 S. 2 WaffG. Gerechnet wird ab dem Erwerbsdatum. Ausnahmen sind möglich und werden von der Behörde entschieden.

Welche Fristen gelten im Erbfall?

Die Inbesitznahme ist unverzüglich anzuzeigen (§ 37c WaffG); eine Erben-WBK ist innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist zu beantragen (§ 20 Abs. 1 WaffG). Ohne eigenes Bedürfnis ergeht die Erlaubnis mit der Auflage eines Blockiersystems (§ 20 Abs. 3 WaffG).

Läuft eine WBK ab?

Die Waffenbesitzkarte trägt kein Ablaufdatum. Wiederkehrend ist beim Sportschützen die Prüfung, ob das Bedürfnis fortbesteht (§ 4 Abs. 4 WaffG). Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) müssen durchgehend vorliegen; entfallen sie, kann die Erlaubnis widerrufen werden.

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