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Fristen rund um die Waffenbesitzkarte
Zwei Wochen nach dem Kauf, zwei Wochen nach dem Verkauf, ein Monat im Erbfall: die Fristen, die man übersieht.
Die eine Frist, die alle kennen — und die zweite, die alle vergessen
Wer eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, zeigt das der zuständigen Waffenbehörde binnen zwei Wochen an. Fundstelle: § 37a S. 1 WaffG. Das ist die Frist, die in jedem Vereinsheim zitiert wird.
Weniger präsent ist, dass derselbe Satz auch das Überlassen erfasst. Wer eine Waffe verkauft, verschenkt oder in Zahlung gibt, hat ebenfalls zwei Wochen — und genau diese Meldung geht im Verkaufstrubel unter, weil die Waffe ja „weg“ ist. Bis zur Austragung steht sie aber weiter in deiner Karte.
Erwerbsstreckung: die Frist, die keine Meldefrist ist
§ 14 Abs. 3 S. 2 WaffG streckt den Erwerb: in der Regel höchstens zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten. Das ist keine Anzeigepflicht, sondern eine Grenze — und sie läuft ab dem Erwerbsdatum, nicht ab dem Datum der Eintragung. Wer im März zwei Waffen kauft, sollte den September im Kalender haben. Ausnahmen sind möglich; entschieden wird das von deiner Behörde.
Wie die Erwerbsstreckung mit dem Bedürfnisnachweis zusammenhängt, steht unter Bedürfnisnachweis nach § 14 WaffG.
Kontingente: wie viel überhaupt hineinpasst
Neben den Fristen begrenzt das Dokument selbst, was eingetragen werden kann.
- Gelbe WBK (§ 14 Abs. 6 WaffG): insgesamt bis zu zehn Erwerbe. Zulässig sind Einzellader-Langwaffen (glatter oder gezogener Lauf), Repetier-Langwaffen mit gezogenem Lauf, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionswaffen. Repetierflinten sind nicht dabei. Ob ein Verkauf nach der Austragung einen Platz wieder freigibt, ist Verwaltungspraxis und uneinheitlich.
- Grüne WBK, Sportschütze: Grundkontingent von zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition und drei halbautomatischen Langwaffen; weitere nach § 14 Abs. 5 WaffG. Einzellader-Kurzwaffen zählen nicht in die Zweier-Grenze, weil § 14 Abs. 5 von mehrschüssigen Kurzwaffen spricht.
- Jäger (§ 13 WaffG): jagdliche Langwaffen ohne Stückzahlgrenze und ohne Voreintrag — die Eintragung ist binnen zwei Wochen zu beantragen. Dazu bis zu zwei Kurzwaffen ohne Einzelfallprüfung.
- Rote WBK (§ 17 WaffG, Sammler): Erwerb im Rahmen des genehmigten Sammelgebiets, grundsätzlich ohne Stückzahlgrenze. Munitionssammeln braucht eine eigene Erlaubnis.
Der Erbfall — hier sind die Fristen wirklich kurz
Erben müssen die Inbesitznahme der Waffen unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzeigen (§ 37c WaffG) und innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft — oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist — eine Erben-WBK beantragen (§ 20 Abs. 1 WaffG). Alternativ lassen sich die Waffen einem Berechtigten oder Händler überlassen oder unbrauchbar machen.
Ohne eigenes Bedürfnis wird die Erlaubnis nur mit der Auflage erteilt, ein Blockiersystem einbauen zu lassen (§ 20 Abs. 3 WaffG). Das ist der Grund, warum eine aktuelle, auffindbare Aufstellung der eigenen Sammlung kein Ordnungsfimmel ist: Die Angehörigen haben im Ernstfall einen Monat, um zu verstehen, was im Schrank steht und wem es gehört.
Wiederkehrende Prüfungen
Die Waffenbesitzkarte selbst trägt kein Ablaufdatum, das man verlängern müsste. Was wiederkehrt, ist die Prüfung: Beim Sportschützen prüft die Behörde, ob das Bedürfnis fortbesteht (§ 4 Abs. 4 WaffG) — nachgewiesen über die Bescheinigung des Verbandes, nicht über deine eigene Liste. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) müssen daneben durchgehend vorliegen; fallen sie weg, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Was dabei zählt, steht unter Bedürfnisnachweis und Fortdauer.
Andere Länder, andere Fristen
Die Zwei-Wochen-Frist ist deutsches Recht und nicht übertragbar. Wer im Ausland erwirbt oder umzieht, findet dort völlig andere Zahlen — Polen rechnet in Tagen ab dem Erwerb (art. 13 uoBiA), Tschechien in Arbeitstagen (§ 70, § 72 zákon č. 90/2024 Sb.), Italien in Stunden (art. 38 TULPS). Wer eine App verwendet, sollte prüfen, ob sie die Fristen des richtigen Landes rechnet und nicht stillschweigend die deutschen.
Wie Waffenschrank das abbildet
Beim Eintragen eines Kaufs oder Verkaufs legt Waffenschrank die passende Frist automatisch an — mit Fundstelle im Erinnerungstext und Fälligkeit auf Basis des Erwerbs- bzw. Abgabedatums. Die Erwerbsstreckung wird beim nächsten geplanten Kauf mitgerechnet und als Hinweis gezeigt, nicht als Verbot. Kontingente werden je Dokument angezeigt, mit dem Vermerk, wo die Verwaltungspraxis uneinheitlich ist. Für den Erbfall gibt es eine Notfall-Aufstellung mit den Fristen des § 20 WaffG.
Die Länderauswahl bestimmt, welche Fristen überhaupt entstehen: Für Märkte, die nicht recherchiert sind, legt die App bewusst keine Frist an, statt die deutsche zu übernehmen. Mehr über die App.
Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Waffengesetz in der geltenden Fassung, deine Erlaubnisurkunden und die Auskunft deiner Waffenbehörde. Fristberechnungen einer App sind eine Erinnerungshilfe, kein Rechtsrat.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, einen Waffenkauf zu melden?
Zwei Wochen ab dem Erwerb, § 37a S. 1 WaffG — Anzeige bei der zuständigen Waffenbehörde. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist deine Behörde.
Muss ich auch den Verkauf melden?
Ja. § 37a S. 1 WaffG erfasst auch das Überlassen; auch dafür gelten zwei Wochen. Diese Meldung wird häufiger vergessen als die beim Erwerb.
Was bedeutet Erwerbsstreckung?
In der Regel höchstens zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten, § 14 Abs. 3 S. 2 WaffG. Gerechnet wird ab dem Erwerbsdatum. Ausnahmen sind möglich und werden von der Behörde entschieden.
Welche Fristen gelten im Erbfall?
Die Inbesitznahme ist unverzüglich anzuzeigen (§ 37c WaffG); eine Erben-WBK ist innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist zu beantragen (§ 20 Abs. 1 WaffG). Ohne eigenes Bedürfnis ergeht die Erlaubnis mit der Auflage eines Blockiersystems (§ 20 Abs. 3 WaffG).
Läuft eine WBK ab?
Die Waffenbesitzkarte trägt kein Ablaufdatum. Wiederkehrend ist beim Sportschützen die Prüfung, ob das Bedürfnis fortbesteht (§ 4 Abs. 4 WaffG). Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) müssen durchgehend vorliegen; entfallen sie, kann die Erlaubnis widerrufen werden.
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