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Europäischer Feuerwaffenpass: Gültigkeit und Fristen je Land

Was die EU-Waffenrichtlinie über den Pass sagt, wie lange er in jedem Land gilt, ob und wie er sich verlängern lässt – und was er auf der Reise nicht ersetzt.

  • Stand
  • Rechtsstand
  • 7 Min. Lesezeit
  • 20 Fundstellen

Waffenschrank-App: Fristen im Blick

Kurz gesagt

Den Rahmen setzt die EU-Waffenrichtlinie; Gültigkeit, Verlängerung und Behörde regelt jedes Land selbst. Die Tabelle zeigt sie für 10 Länder, jede Zeile mit Fundstelle. Der Pass ist keine Erlaubnis für das Zielland: Was dort gilt, sagt dessen Recht.

Was die EU-Waffenrichtlinie regelt #

Die Sätze unten sind der amtliche Wortlaut der Richtlinie.

Ein „Europäischer Feuerwaffenpass“ wird einer Person auf Antrag von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie eine Feuerwaffe rechtmäßig in Besitz nimmt und benutzt. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Europäische Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe oder Feuerwaffen, die sein Inhaber besitzt und benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Feuerwaffe verwendet; jegliche Änderung bezüglich des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Feuerwaffe sowie deren Verlust oder Entwendung wird im Feuerwaffenpass vermerkt.

— Art. 1 Abs. 3 RL (EU) 2021/555

Gültigkeit und Verlängerung je Land #

Europäischer Feuerwaffenpass: Gültigkeit und Verlängerung je Land
LandBezeichnungGültigkeitVerlängerungAusstellende BehördeGrundlage
Strittig DeutschlandEuropäischer Feuerwaffenpass5 Jahrezweimal um je 5 Jahrezuständige Waffenbehörde§ 32 Abs. 6 WaffG, § 33 Abs. 1 AWaffV
ÖsterreichEuropäischer Feuerwaffenpaß5 Jahreeinmal um 5 JahreBezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit Landespolizeidirektion diese§ 36 Abs. 2, § 48 Abs. 1 WaffG 1996
SchweizEuropäischer Feuerwaffenpass5 Jahrezweimal um je 2 Jahrezuständige Behörde des WohnsitzkantonsArt. 25b Abs. 1 und 2 WG, Art. 46 Abs. 5 WV
Unklar PolenEuropejska karta broni palnejbis zu 5 Jahremöglich; Dauer und Zahl nennt das Gesetz nichtwłaściwy organ Policjiart. 10a ust. 2–4 uoBiA
Tschechienevropský zbrojní pas5 Jahrejeweils um 5 Jahre, ohne Begrenzung der Zahlkrajské ředitelství policie§ 102 odst. 3 zákona č. 90/2024 Sb.
Unklar EstlandEuroopa tulirelvapassbis zu 5 Jahre, nicht länger als die zugrunde liegende Erlaubnisim Gesetz nicht geregeltPolitsei- ja Piirivalveamet§ 62⁴ lg 5–7 relvaseadus
LitauenEuropos šaunamojo ginklo leidimas5 Jahrejeweils um 5 Jahre, ohne Begrenzung der Zahlpolicijos įstaigaGŠKĮ 36 str. 1 d.
Unklar FinnlandEuroopan ampuma-asepassibis zu 5 Jahre, nicht länger als die zugrunde liegende Erlaubnismöglich; Dauer und Zahl nennt das Gesetz nichtpoliisilaitosampuma-aselaki 74 § 4 mom.
Unklar Italiencarta europea d’arma da fuocobis zu 5 Jahre, nicht länger als die zugrunde liegende Erlaubnisim Gesetz nicht geregeltquestoreart. 2 co. 4 D.Lgs. 527/1992
Frankreichcarte européenne d’arme à feu5 Jahre; mit erlaubnispflichtigen Waffen so lange wie die Erlaubniskeine – auf Antrag eine neue Kartepréfet du lieu de domicileart. R316-7 CSI

Was je Land dazu zu sagen ist #

Strittig Deutschland: Die Verordnung nennt zehn Jahre, wenn bei Jägern oder Sportschützen nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf eingetragen sind; die Richtlinie lässt höchstens fünf Jahre zu. Lesart 1: Der deutsche Pass gilt in diesem Fall zehn Jahre, so die Leistungsbeschreibung Baden-Württembergs. Lesart 2: Ein anderer Staat muss einen Pass, der älter als fünf Jahre ist, nicht anerkennen. Rechtsprechung dazu haben wir nicht gefunden. (§ 32 Abs. 6 WaffG, § 33 Abs. 1 AWaffV)

Unklar Polen: Das Gesetz sagt nur, dass die Gültigkeit „auf einen weiteren Zeitraum“ verlängert werden kann – wie lange und wie oft, sagt es nicht. Rechtsprechung dazu haben wir nicht gefunden. Die Karte wird ungültig und ist zurückzugeben, wenn die Waffenerlaubnis widerrufen wird. (art. 10a ust. 2–4 uoBiA)

Unklar Estland: Der Pass gilt nie länger als die Waffenerlaubnis (relvaluba) bzw. die Trageerlaubnis (relvakandmisluba) und erlischt mit deren Widerruf. Eine Verlängerung regeln weder das Gesetz noch die Verordnung zum Pass. (§ 62⁴ lg 5–7 relvaseadus)

Unklar Finnland: Der Pass gilt nur so lange wie die Erlaubnisse für die eingetragenen Waffen, höchstens fünf Jahre ab Ausstellung. Das Gesetz sagt nur, dass die Gültigkeit verlängert werden kann – wie lange und wie oft, sagt es nicht. (ampuma-aselaki 74 § 4 mom.)

Unklar Italien: Die Karte gilt so lange wie die Waffentrageerlaubnis (porto d’armi) bzw. die Erlaubnis zum Transport von Sportwaffen, höchstens fünf Jahre. Eine Verlängerung regelt das Dekret nicht; die Ausführungsvorschriften haben wir nicht gelesen. (art. 2 co. 4 D.Lgs. 527/1992)

Österreich: Der Pass ist einzuschränken oder zu entziehen, soweit der Inhaber die eingetragenen Waffen nicht mehr besitzen darf. (§ 36 Abs. 2, § 48 Abs. 1 WaffG 1996)

Schweiz: Die Schweiz ist kein EU-Mitglied; sie stellt den Pass für Reisen in Schengen-Staaten aus. Das Gesetz lässt Verlängerungen um jeweils zwei Jahre zu, ohne ihre Zahl zu begrenzen; die Verordnung begrenzt sie auf zwei. „Beliebig oft“ ist nicht gedeckt. (Art. 25b Abs. 1 und 2 WG, Art. 46 Abs. 5 WV)

Tschechien: Verlängert wird nur auf Antrag und vor Ablauf, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind – nicht automatisch. Die Zahl der Verlängerungen begrenzt der Wortlaut nicht. (§ 102 odst. 3 zákona č. 90/2024 Sb.)

Litauen: Ausgestellt wird er nur für Jagd, Sport oder historische Nachstellung. Nach Veräußerung oder Verlust der Waffe ist er der ausstellenden Stelle zurückzugeben. (GŠKĮ 36 str. 1 d.)

Frankreich: Verlängert wird nicht: Auf Antrag gibt es eine neue Karte, die alte wird damit ungültig. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe einträgt, bekommt eine Karte, die so lange gilt wie die Erlaubnis. Nach Verkauf, Verlust, Diebstahl oder Umbau einer eingetragenen Waffe ist eine neue Karte zu beantragen. (art. R316-7 CSI)

Fristen, die der Pass auslöst #

Fristen, die der Europäische Feuerwaffenpass auslöst
LandAnlassFristGrundlage
DeutschlandÄnderung bei eingetragenen Waffen (etwa Erwerb, Abgabe, Verlust): Pass zur Eintragung vorlegenzusammen mit der Anzeige an die Waffenbehörde§ 37g Abs. 1 WaffG
TschechienVerlust oder Diebstahl des Passes meldenunverzüglich§ 11 odst. 1 písm. g) zákona č. 90/2024 Sb.
FinnlandÄnderung bei eingetragenen Waffen (etwa Erwerb, Abgabe, Verlust): Pass zur Eintragung vorlegenbinnen 30 Tagenampuma-aselaki 74 § 2–3 mom.
ItalienVerlust oder Diebstahl des Passes meldenunverzüglichart. 3 co. 1 lett. a) D.Lgs. 527/1992
ItalienÄnderung bei eingetragenen Waffen (etwa Erwerb, Abgabe, Verlust): Pass zur Eintragung vorlegenunverzüglich, spätestens binnen 48 Stundenart. 3 co. 1 lett. b) D.Lgs. 527/1992

Andere Länder der Tabelle nennen im gelesenen Wortlaut für den Pass selbst keine Frist.

Auf der Reise #

Wann der Pass für die Reise genügt und wann nicht, regelt die Richtlinie so (amtlicher Wortlaut):

Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 16 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie: a) den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und b) den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat.

— Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 RL (EU) 2021/555

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen.

— Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 RL (EU) 2021/555

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.

— Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 RL (EU) 2021/555

Wie Waffenschrank damit umgeht #

In Waffenschrank gibt es den Europäischen Feuerwaffenpass als eigene Erlaubnisart mit Ablaufdatum für Österreich und Schweiz; die App erinnert vor dem Ablauf und zeigt die Regel mit Fundstelle und Prüfdatum. Deine Daten bleiben auf deinem Gerät, ein Konto ist freiwillig. Mehr über die App.

Häufige Fragen

Wie lange gilt der Europäische Feuerwaffenpass?

Ein „Europäischer Feuerwaffenpass“ wird einer Person auf Antrag von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie eine Feuerwaffe rechtmäßig in Besitz nimmt und benutzt. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Europäische Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe oder Feuerwaffen, die sein Inhaber besitzt und benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Feuerwaffe verwendet; jegliche Änderung bezüglich des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Feuerwaffe sowie deren Verlust oder Entwendung wird im Feuerwaffenpass vermerkt. (Art. 1 Abs. 3 RL (EU) 2021/555) Wie lange genau und ob er verlängert wird, regelt jedes Land; die Tabelle oben zeigt es je Land.

Reicht der Pass für die Reise in ein anderes EU-Land?

Nicht immer. Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 16 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie: a) den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und b) den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat. (Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 RL (EU) 2021/555) Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen. (Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 RL (EU) 2021/555)

Stand und Fundstellen

Rechtsstand

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