Waffenschrank.app
Wissen

Wissen

Munitionsbestand verwalten

Woran die Erwerbsberechtigung hängt, wie viel im Schrank liegen darf und was Wiederlader zusätzlich beachten müssen.

Häufige Fragen

Wie viel Munition darf ich zu Hause lagern?

Für fertige, erlaubnispflichtige Munition nennt das Waffenrecht keine Stückzahlgrenze; sie gehört nach § 13 Abs. 2 AWaffV in ein geeignetes Behältnis. Für Treibladungspulver gelten dagegen Höchstmengen nach 2. SprengV und SprengLR 410. Angaben ohne Gewähr.

Darf Munition im selben Schrank liegen wie die Waffen?

In einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 (Grad 0 oder höher) ist die gemeinsame Lagerung zulässig, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AWaffV. Treibladungspulver gehört nie ohne getrennte, abgeschlossene Fächer in dasselbe Behältnis wie Waffen (SprengLR 410).

Wie viel Schwarzpulver darf erlaubnisfrei gelagert werden?

Nach 2. SprengV in Verbindung mit SprengLR 410 bis 1 kg im unbewohnten Raum eines Wohngebäudes und bis 3 kg im unbewohnten Nebengebäude; ohne Druckentlastungsfläche halbieren sich die Mengen. Erwerb und Umgang setzen eine Erlaubnis nach § 27 SprengG voraus. Angaben ohne Gewähr.

Muss ich über meinen Munitionsbestand Buch führen?

Eine gesetzliche Buchführungspflicht für Privatpersonen kennt das Waffenrecht nicht; Aufzeichnungspflichten treffen den Handel. Ein gepflegter Bestand ist dennoch praktisch — bei Aufbewahrungskontrollen, im Diebstahlsfall und für die Versicherung.

Weiterlesen