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Länderblatt

Waffenrecht in Deutschland auf einen Blick

Erlaubnisse, Kontingent, Bedürfnis, Aufbewahrung, Fristen und Prüfungen — so, wie Waffenschrank das deutsche Waffenrecht kennt und anwendet, mit Fundstelle und Rechtsstand aus dem Normen-Register.

  • Stand
  • Rechtsstand
  • 11 Min. Lesezeit
  • 21 Fundstellen

Diese Übersicht in der App

Diese Seite entsteht aus denselben Katalogen, mit denen Waffenschrank rechnet. Was hier steht, zeigt die App an den Stellen, an denen es gilt — bei Erlaubnissen, Fristen und Lagerorten —, im selben Wortlaut. Ändert sich eine Angabe, ändert sie sich an beiden Stellen — in der App mit dem nächsten Update.

Auf einen Blick #

Meldung nach dem Erwerb
14 Tage§ 37a S. 1 WaffG
Meldung nach der Abgabe
14 Tage§ 37a S. 1 WaffG
Wiederkehrende Prüfung
Bedürfnis wird überprüftalle 5 Jahre · WBK (grün) · WBK (gelb) · WBK (rot) · § 4 Abs. 4 WaffG

Erlaubnisse #

Erlaubnisse (Deutschland)
Erlaubnis oder DokumentGültigkeitWiederkehrende Pflicht
WBK (grün)unbefristetFortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre
WBK (gelb)unbefristetFortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre
WBK (rot)unbefristetFortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre
Jagdscheinbefristet—
Kleiner Waffenscheinunbefristet—
Waffenscheinbefristet—
Sprengstofferlaubnis (§ 27 SprengG)befristet—
Sonstigeje nach Dokument—
Munitionserwerbsschein (§ 10 Abs. 3 WaffG)Erwerbsfrist—
Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)je nach Dokument—

Kontingent #

Grundkontingent Sportschütze: 2 mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition + 3 halbautomatische Langwaffen, auch Flinten (weitere nach § 14 Abs. 5). Erwerbsstreckung: i.d.R. höchstens 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten (§ 14 Abs. 3 S. 2). Einzellader-Kurzwaffen fallen nicht unter die 2er-Grenze – der § 14 Abs. 5 erfasst nur mehrschüssige Kurzwaffen. Einzellader und Repetierer mit gezogenem Lauf laufen bei Sportschützen üblicherweise über die gelbe WBK – Einträge hier sind dennoch legitim (Jäger, gelbe WBK voll, Repetierflinten).

Gelbe WBK (§ 14 Abs. 6 WaffG): Erwerb von insgesamt bis zu zehn Waffen. Zulässig: Einzellader-Langwaffen (glatter oder gezogener Lauf), Repetier-Langwaffen mit gezogenem Lauf, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Perkussionswaffen. Erwerbsstreckung: i.d.R. max. 2 Waffen je 6 Monate (§ 14 Abs. 3 S. 2). Gezählt wird der Bestand: Ist eine Waffe überlassen und ausgetragen, wird ein Platz frei – so die gemeinsame Handreichung der Waffenrechtsreferenten der Länder (2020); Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Für die Prüfung Einzellader/Repetierflinte wertet die App das Feld „Lademechanik“ der Waffe aus.

Bedürfnisnachweis #

Fortbestand: alle drei Monate ein Termin oder 6× im Jahr mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe (§ 14 Abs. 4 S. 1), getrennt je Waffengattung. Die Erwerbs-Frequenz (1×/Monat oder 18×/12 Monate) erscheint hier, sobald Waffen auf der Wunschliste stehen – sie gilt für jeden Voreintrag auf die grüne WBK, auch wenn schon Waffen eingetragen sind; bei der gelben WBK wird sie einmal bei der Erteilung geprüft. Maßgeblich ist die Bescheinigung deines Verbandes; nach 10 Jahren ab Ersteintrag genügt die Vereinsmitgliedschaft. Seit dem 01.01.2026 bescheinigt den Fortbestand nur noch der Verband: Die Übergangsregel, nach der bis zum 31.12.2025 auch der Verein das durfte, ist ausgelaufen (§ 58 Abs. 21 WaffG). Jäger brauchen waffenrechtlich keinen Schießnachweis; für Bewegungsjagden kann Landesrecht einen verlangen. Erfüllt ist der Fortbestand, wenn im Bezugszeitraum von 24 Monaten nie mehr als drei Monate zwischen zwei Terminen liegen (Nr. 1) oder in jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume mindestens 6 Termine liegen (Nr. 2). Beide Sätze sind auslegungsbedürftig: „alle drei Monate“ wird verbreitet als Kalenderquartal gelesen, „jeweils zwölf Monate“ auch nur als die letzten 12 Monate. Für den grünen Haken rechnet die App mit der jeweils strengeren Lesart und sagt dir, wenn allein die weitere Lesart trägt. Der angezeigte Zähler bezieht sich auf die letzten 12 Monate.

Aufbewahrung #

Sicherheitsklasse (Deutschland)
KlasseWas gilt
Grad I oder höher (DIN/EN 1143-1)Keine Stückzahl-Limits, Munition zusammen mit Waffen zulässig. In nicht dauernd bewohnten Gebäuden (z.B. Jagdhütte) Pflicht – dort höchstens 3 erlaubnispflichtige Langwaffen; Abweichungen lässt die Behörde nur auf Antrag zu (§ 13 Abs. 4 AWaffV).
Grad 0 (DIN/EN 1143-1), ab 200 kgLangwaffen unbegrenzt, höchstens 10 Kurzwaffen (bestimmte verbotene Waffen zählen mit), Munition zusammen mit Waffen zulässig (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV).
Grad 0 (DIN/EN 1143-1), unter 200 kgLangwaffen unbegrenzt, höchstens 5 Kurzwaffen (bestimmte verbotene Waffen zählen mit), Munition zusammen mit Waffen zulässig (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV). Nach dem Wortlaut zählt allein das Gewicht des Schranks; ob eine Verankerung die 200 kg ersetzt, beantworten Merkblätter von Behörden und Verbänden unterschiedlich. Mehr Kurzwaffen darin nur, wenn deine Behörde es zulässt (§ 13 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 AWaffV).
Stufe B (VDMA 24992) – AltbestandNur mit Bestandsschutz: Der Schrank muss schon vor dem 6. Juli 2017 für Waffen genutzt worden sein, und diese Nutzung muss fortbestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 WaffG). Langwaffen unbegrenzt; Kurzwaffen bis 5, ab 200 kg Schrankgewicht oder entsprechender Verankerung bis 10 (§ 13 AWaffV a. F.). Munition gehört in ein verschlossenes Innenfach, nicht lose zu den Waffen; ausreichend ist eines aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Verschluss, und darin darf auch Munition für andere Waffen liegen (§ 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F.). Der bisherige Besitzer darf den Schrank weiternutzen. Berechtigte Personen, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen den Schrank für die Dauer der gemeinsamen Aufbewahrung mitnutzen. Stirbt der bisherige Besitzer, darf eine solche mitnutzende berechtigte Person den Schrank weiterverwenden, wenn sie durch den Erbfall seine Eigentümerin wird; sie wird dadurch aber nicht selbst „bisheriger Besitzer“. Wer heute einen A- oder B-Schrank kauft, neu oder gebraucht, erwirbt keinen Bestandsschutz: Das Gesetz schützt nur eine Nutzung, die schon vor dem 6. Juli 2017 bestand und seitdem fortgesetzt wird, und nur für den bisherigen Besitzer und die Mitnutzer in seinem Haushalt. Ob ein Umzug den Bestandsschutz erhält, ist strittig; frag vor dem Umzug deine Behörde.
Stufe A (VDMA 24992) – AltbestandNur mit Bestandsschutz: Der Schrank muss schon vor dem 6. Juli 2017 für Waffen genutzt worden sein, und diese Nutzung muss fortbestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 WaffG). Bis 10 Langwaffen je Schrank (§ 36 Abs. 2 S. 2 WaffG a. F.); bis zu 5 Kurzwaffen nur in einem Innenfach mindestens der Stufe B oder des Widerstandsgrads 0, in dem auch die Munition liegen darf (§ 13 Abs. 4 S. 1 AWaffV a. F.). Munition gehört in ein verschlossenes Innenfach, nicht lose zu den Waffen; ausreichend ist eines aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Verschluss, und darin darf auch Munition für andere Waffen liegen (§ 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F.). Der bisherige Besitzer darf den Schrank weiternutzen. Berechtigte Personen, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen den Schrank für die Dauer der gemeinsamen Aufbewahrung mitnutzen. Stirbt der bisherige Besitzer, darf eine solche mitnutzende berechtigte Person den Schrank weiterverwenden, wenn sie durch den Erbfall seine Eigentümerin wird; sie wird dadurch aber nicht selbst „bisheriger Besitzer“. Wer heute einen A- oder B-Schrank kauft, neu oder gebraucht, erwirbt keinen Bestandsschutz: Das Gesetz schützt nur eine Nutzung, die schon vor dem 6. Juli 2017 bestand und seitdem fortgesetzt wird, und nur für den bisherigen Besitzer und die Mitnutzer in seinem Haushalt. Ob ein Umzug den Bestandsschutz erhält, ist strittig; frag vor dem Umzug deine Behörde.
Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss (nur Munition)Für erlaubnispflichtige Munition ausreichend (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) – keine Waffen.

Eine Verankerung ist waffenrechtlich nicht vorgeschrieben (die Behörde kann sie nur im Einzelfall nach § 36 Abs. 6 WaffG anordnen). Viele Hausrat- und Waffenversicherer verlangen sie aber, vor allem bei leichteren Schränken – was für dich gilt, steht in deinen Versicherungsbedingungen.

Maßgeblich sind § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV und deine Behörde. § 13 AWaffV gilt in der Fassung vom 01.09.2020 (in Kraft seit 19.09.2020); die letzte Änderung der AWaffV vom 11.07.2025 betraf nur die Kennzeichnung (§ 21 AWaffV). Der Stichtag 06.07.2017 gilt nur für den Altbestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG.

Gesetzliche Fristen (Deutschland) #

Gesetzliche Fristen (Deutschland)
FristWas giltFundstelle
Erbwaffen: Antrag binnen eines MonatsWer Waffen erbt, beantragt binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1 WaffG). Ohne eigenes Bedürfnis sind die Waffen zusätzlich mit einem Blockiersystem nach dem Stand der Technik zu sichern (§ 20 Abs. 3 S. 2) – es sei denn, der Erbe besitzt bereits aufgrund eines eigenen Bedürfnisses berechtigt eine erlaubnispflichtige Schusswaffe (§ 20 Abs. 3 S. 3). Zuständig ist die Waffenbehörde des Wohnorts; den Vordruck bildet die App bewusst nicht nach.§ 20 Abs. 1 WaffG
Umbau und Blockiersystem: zwei WochenWird eine Waffe durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils bearbeitet, ist das binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; dasselbe gilt für den Einbau und die Entsperrung eines Blockiersystems (§ 37a S. 1, 3 WaffG). Erwerb und Überlassung legt die App selbst als Frist an – diese Anzeige nicht, weil ihr Stichtag nirgends in der App steht.§ 37a S. 1, 3 WaffG
Vernichtung und Unbrauchbarmachung: zwei WochenWer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe vernichtet oder unbrauchbar machen lässt, zeigt das binnen zwei Wochen an (§ 37b Abs. 1, 2 WaffG). Die Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen. Für Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis gilt statt der zwei Wochen „unverzüglich“.§ 37b Abs. 1, 2 WaffG
Abhandenkommen: unverzüglichKommen Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden abhanden, ist das der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen – eine Tagesfrist nennt das Gesetz ausdrücklich nicht (§ 37b Abs. 3 WaffG). Die Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle.§ 37b Abs. 3 WaffG
Inbesitznahme: unverzüglichWer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition in Besitz nimmt, ohne sie erworben zu haben – beim Tod eines Besitzers, als Finder, als Insolvenz- oder Zwangsverwalter –, zeigt das unverzüglich an (§ 37c Abs. 1 WaffG). Die Behörde kann anordnen, die Gegenstände innerhalb angemessener Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen.§ 37c Abs. 1 WaffG
Aufbewahrung: Nachweis auf VerlangenWer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition besitzt oder eine Erlaubnis beantragt hat, weist der Behörde die getroffenen oder vorgesehenen Aufbewahrungsmaßnahmen nach (§ 36 Abs. 3 S. 1 WaffG) – in der Praxis Rechnung und Zertifikat des Behältnisses mit seinem Widerstandsgrad. Welche Stufe für welchen Bestand gilt, steht in der App unter „Lagerorte“.§ 36 Abs. 3 S. 1 WaffG
Regelüberprüfung: mindestens alle drei JahreDie Behörde prüft Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 3 WaffG). Beim Waffenschein und bei der Schießerlaubnis lässt sie sich dabei zusätzlich die Haftpflichtversicherung nachweisen – bei der WBK nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 5). Das ist nicht die Bedürfnisprüfung: Die steht einen Absatz weiter, läuft alle fünf Jahre (§ 4 Abs. 4) und hängt in der App als Wiedervorlage am Dokument. Die Pflicht trifft die Behörde, nicht dich; wann sie zuletzt geprüft hat, weiß die App nicht – deshalb steht hier kein Datum.§ 4 Abs. 3 WaffG

Wiederkehrende Prüfungen #

Wiederkehrende Prüfungen (Deutschland)
PrüfungRhythmusFundstelle
Bedürfnis wird überprüft
WBK (grün) · WBK (gelb) · WBK (rot)
alle 5 Jahre§ 4 Abs. 4 WaffG

Vollautomaten und militärische Halbautomaten #

Vollautomaten – Modell nicht vor dem 2. September 1945 eingeführt #

Vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen sind Kriegswaffen, es sei denn, ihr Modell wurde vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt; Maschinengewehre sind es ohne diese Ausnahme, sofern sie nicht wassergekühlt sind (Kriegswaffenliste Teil B Nr. 29). Das Waffengesetz gilt für sie nicht (§ 57 Abs. 1 WaffG); wer die tatsächliche Gewalt erwirbt, braucht eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffKontrG – ohne sie ist schon der Besitz strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 und 6 KrWaffKontrG).

Vollautomaten – Modell vor dem 2. September 1945 eingeführt #

Ein vollautomatisches Gewehr oder eine Maschinenpistole, deren Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurde, ist keine Kriegswaffe (Kriegswaffenliste Teil B Nr. 29) – ein Maschinengewehr dagegen schon, wenn es nicht wassergekühlt ist. Gewehr und Maschinenpistole sind als Vollautomaten aber verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 WaffG: Der Umgang ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG), eine Ausnahme kann nur das Bundeskriminalamt zulassen (§ 40 Abs. 4 WaffG).

Militärische Halbautomaten – Modell nicht vor dem 2. September 1945 eingeführt Strittig #

Halbautomatische Gewehre sind Kriegswaffen, es sei denn, ihr Modell wurde vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt oder sie sind Jagd- oder Sportgewehre (Kriegswaffenliste Teil B Nr. 29). Ob ein ziviles Modell ein Jagd- oder Sportgewehr ist, wird im Einzelfall entschieden. Auf Antrag stellt das Bundeskriminalamt fest, ob eine Waffe unter das Waffengesetz fällt oder Kriegswaffe ist (§ 2 Abs. 5 WaffG), und lässt die Feststellung vom Bundeswirtschaftsministerium bestätigen. Solange das für dein Modell nicht geklärt ist, bleibt das Risiko, eine Kriegswaffe zu besitzen.

Militärische Halbautomaten – Modell vor dem 2. September 1945 eingeführt Strittig #

Ein halbautomatisches Gewehr, dessen Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurde, ist keine Kriegswaffe (Kriegswaffenliste Teil B Nr. 29), sondern eine erlaubnispflichtige Schusswaffe: Erwerb und Besitz brauchen eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz (§ 2 Abs. 2 WaffG). Ob ein später abgeänderter Typ noch dasselbe Modell ist, hat kein Gericht entschieden; auf Antrag stellt das Bundeskriminalamt fest, ob eine Waffe Kriegswaffe ist (§ 2 Abs. 5 WaffG). Vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin für mehr als zehn Patronen und Halbautomaten, die äußerlich den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken und eines der Merkmale des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV haben, etwa Munition mit einer Hülsenlänge unter 40 mm – darüber entscheidet das Bundeskriminalamt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 AWaffV). Wechselmagazine für Zentralfeuer-Langwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen, sind verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4 WaffG).

Stand und Fundstellen

Rechtsstand

Ältestes Prüfdatum der hier zitierten Vorschriften in unserem Normen-Register.
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