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Waffenrecht in der Schweiz auf einen Blick

Waffenerwerbsschein, Ausnahmebewilligung, Aufbewahrung und Fristen — so, wie Waffenschrank das Schweizer Waffengesetz kennt und anwendet, jede Angabe mit Fundstelle.

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  • 18 Fundstellen

Diese Übersicht in der App

Diese Seite entsteht aus denselben Katalogen, mit denen Waffenschrank rechnet. Was hier steht, zeigt die App an den Stellen, an denen es gilt — bei Erlaubnissen, Fristen und Lagerorten —, im selben Wortlaut. Ändert sich eine Angabe, ändert sie sich an beiden Stellen — in der App mit dem nächsten Update.

Auf einen Blick #

Meldung nach dem Erwerb
Keine einheitliche Tagesfrist im Katalog — Einzelfälle siehe Fristen unten
Meldung nach der Abgabe
Keine einheitliche Tagesfrist im Katalog — Einzelfälle siehe Fristen unten
Wiederkehrende Prüfung
Nachweis des sportlichen Schiessensnach 5 und 10 Jahren · Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen) · Art. 28d Abs. 3 WG i.V.m. Art. 13e Abs. 3 WV

Erlaubnisse #

Erlaubnisse (Schweiz)
Erlaubnis oder DokumentGültigkeitWiederkehrende Pflicht
Waffenerwerbsschein (WES, Erwerbsfrist)Erwerbsfrist—
Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen)ErwerbsfristNachweis nach 5 und nach 10 Jahren
Waffentragbewilligung (Schweiz)befristet—
Europäischer Feuerwaffenpass (Schweiz)befristet—

Kontingent #

Kein Kontingent – Anzahl unbegrenzt. Ein Waffenerwerbsschein (WES) gilt für eine Waffe; für bis zu drei Waffen, die gleichzeitig beim selben Veräusserer erworben werden, kann die Behörde einen einzigen WES ausstellen (Art. 9b WG, Art. 16 WV). Erwerbsscheinfreie Waffen nur mit schriftlichem Vertrag (mindestens zehn Jahre aufbewahren), bei Feuerwaffen Kopie an die kantonale Meldestelle (Art. 11 WG). Verbotene Waffen (Art. 5 WG) nur mit kantonaler Ausnahmebewilligung.

Bedürfnisnachweis #

Für Waffen mit Waffenerwerbsschein kein Bedürfnisnachweis; wer eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken erwirbt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Sportschützen mit Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen weisen nach 5 und 10 Jahren die Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder regelmässiges Schiessen nach – mindestens 5 Schiessen je Fünfjahreszeitraum an verschiedenen Tagen (Art. 28d WG, Art. 13e WV).

Aufbewahrung #

Keine gesetzliche Klassen- oder Tresorpflicht: Art. 26 WG verlangt sorgfältige Aufbewahrung und Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter. Verschlüsse von Seriefeuerwaffen getrennt unter Verschluss (Art. 47 WV). Wer als Sammler verbotene Waffen erwerben will, muss eine sichere Aufbewahrung nachweisen; die Kantone können die Anforderungen präzisieren (Art. 28e WG, Art. 13g WV) – der Kanton Zürich verlangt dafür ein Sicherheitskonzept. Empfehlung: abschliessbarer Waffenschrank, Munition getrennt.

Für dein Land führt die App keine Behältnisklassen – massgeblich sind die Aufbewahrungsvorschriften deines Landes und deine Behörde.

Gesetzliche Fristen (Schweiz) #

Gesetzliche Fristen (Schweiz)
FristWas giltFundstelle
Waffenerwerbsschein: sechs Monate gültigDer Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig; die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern (Art. 9b Abs. 3 WG). Das ist eine Erwerbsfrist, kein Besitzverfall: Zum Besitz ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Trägst du deinen Waffenerwerbsschein mit Ausstellungsdatum unter Erlaubnisse ein, erinnert dich die App an das Ende der Erwerbsfrist.Art. 9b Abs. 3 WG
Übertragung mit Erwerbsschein: 30 TageWer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, stellt der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zu (Art. 9c WG).Art. 9c WG
Vertrag ohne Erwerbsschein: 30 TageWird eine Feuerwaffe nach Art. 10 ohne Waffenerwerbsschein übertragen, geht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des schriftlichen Vertrags an die kantonale Meldestelle (Art. 11 Abs. 3 WG). Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers, bei Wohnsitz im Ausland die des Erwerbskantons (Art. 11 Abs. 5 WG); die Kantone können weitere Formen der Meldung vorsehen.Art. 11 Abs. 3 WG
Erbgang: sechs MonateWer Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile erbt, handelt innerhalb von sechs Monaten selbst: einen Waffenerwerbsschein beantragen (Art. 8 Abs. 2bis WG), bei erwerbsscheinfreien Feuerwaffen nach Art. 10 der kantonalen Meldestelle die Angaben übermitteln, die ein Vertrag enthalten müsste (Art. 11 Abs. 4 WG), bei verbotenen Waffen eine Ausnahmebewilligung beantragen (Art. 6a Abs. 1 WG). Erwerbsschein und Meldung entfallen, wenn die Gegenstände innert der Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für Erwerbsschein und Meldung läuft die Frist ab dem Tod; wer erst bei der Erbteilung erwirbt, hat sechs Monate ab der Erbteilung (Art. 17 Abs. 2 und 5, Art. 22 Abs. 1 und 3 WV).Art. 6a Abs. 1, Art. 8 Abs. 2bis, Art. 11 Abs. 4 WG

Wiederkehrende Prüfungen #

Wiederkehrende Prüfungen (Schweiz)
PrüfungRhythmusFundstelle
Nachweis des sportlichen Schiessens
Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen)
nach 5 und 10 JahrenArt. 28d Abs. 3 WG i.V.m. Art. 13e Abs. 3 WV
Kaufvertrag aufbewahren bis
Kaufvertrag nach Art. 11 WG (schriftlicher Privatvertrag, 10 Jahre aufbewahren)
nach 10 JahrenArt. 11 WG

Vollautomaten und militärische Halbautomaten #

Vollautomaten #

Seriefeuerwaffen sind verbotene Waffen: Übertragung, Erwerb, Vermitteln, Verbringen in die Schweiz und Besitz sind verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG), ebenso das Schiessen damit (Art. 5 Abs. 3 WG). Der Kanton kann aus achtenswerten Gründen, etwa als Sammler, eine Ausnahmebewilligung erteilen (Art. 28c WG), für das sportliche Schiessen nicht (Art. 28d Abs. 1 WG). Der Verschluss ist getrennt von der Waffe weggeschlossen aufzubewahren (Art. 47 WV).

Militärische Halbautomaten #

Ein halbautomatisches Gewehr ist nicht schon als Militärmodell verboten. Verboten sind aber zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen (ausser Ordonnanzwaffen, die direkt aus Armeebeständen übernommen wurden), Zentralfeuer-Halbautomaten mit einem Magazin über 10 Patronen (Faustfeuerwaffen: über 20) und halbautomatische Gewehre, die sich mit Klapp- oder Teleskopschaft oder ohne Hilfsmittel ohne Funktionsverlust unter 60 cm kürzen lassen (Art. 5 Abs. 1 lit. b–d WG). Dann braucht es eine kantonale Ausnahmebewilligung (Art. 28c WG); Sportschützen erhalten sie nur in den Fällen der lit. b und c (Art. 28d Abs. 1 WG). Bei umgebauten Seriefeuerwaffen ist der Verschluss getrennt von der Waffe weggeschlossen aufzubewahren (Art. 47 WV). Wer eine solche Waffe am 15. August 2019 besass, musste den Besitz binnen drei Jahren melden (Art. 42b WG).

Stand und Fundstellen

Rechtsstand

Ältestes Prüfdatum der hier zitierten Vorschriften in unserem Normen-Register.
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