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Waffenrecht in Österreich auf einen Blick

Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Kontingent, Verwahrung und Fristen — so, wie Waffenschrank das österreichische Waffengesetz 1996 kennt und anwendet, jede Angabe mit Fundstelle.

  • Stand
  • Rechtsstand
  • 5 Min. Lesezeit
  • 18 Fundstellen

Diese Übersicht in der App

Diese Seite entsteht aus denselben Katalogen, mit denen Waffenschrank rechnet. Was hier steht, zeigt die App an den Stellen, an denen es gilt — bei Erlaubnissen, Fristen und Lagerorten —, im selben Wortlaut. Ändert sich eine Angabe, ändert sie sich an beiden Stellen — in der App mit dem nächsten Update.

Auf einen Blick #

Meldung nach dem Erwerb
Keine einheitliche Tagesfrist im Katalog — Einzelfälle siehe Fristen unten
Meldung nach der Abgabe
Keine einheitliche Tagesfrist im Katalog — Einzelfälle siehe Fristen unten
Wiederkehrende Prüfung
Verlässlichkeitsüberprüfungalle 5 Jahre · Waffenbesitzkarte (Österreich) · Waffenpass (Österreich, Führen von Waffen) · § 41a Abs. 1 WaffG 1996

Erlaubnisse #

Erlaubnisse (Österreich)
Erlaubnis oder DokumentGültigkeitWiederkehrende Pflicht
Waffenbesitzkarte (Österreich)befristetVerlässlichkeitsüberprüfung alle 5 Jahre
Waffenpass (Österreich, Führen von Waffen)befristetVerlässlichkeitsüberprüfung alle 5 Jahre
Europäischer Feuerwaffenpass (Österreich)befristet—
Jagdkarte (Österreich)befristet—
Schießmittelschein (Erwerb von Treibmitteln)befristet—

Kontingent #

Kat. B (WBK): Grundzahl 2 Waffen (§ 23 Abs. 2 WaffG 1996). Auf Antrag höchstens 5, sobald seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung fünf Jahre vergangen sind – dafür verlangt das Gesetz keine Rechtfertigung. Eine größere Zahl gibt es nur mit glaubhaft gemachter Rechtfertigung; als solche gelten insbesondere Jagd, Schießsport nach § 11b WaffG 1996 und das Sammeln von Schusswaffen – die Aufzählung ist nicht abschließend. Mitglieder eines Schießsportvereins bekommen auf Antrag – frühestens fünf Jahre nach der letzten Festsetzung, ohne waffenrechtliche Übertretungen und mit Vorsorge für die sichere Verwahrung – je 2 mehr, insgesamt höchstens 10 (§ 23 Abs. 2b WaffG 1996). Seit der Novelle 2025: Kat. C bewilligungspflichtig (§ 34 Abs. 1 WaffG 1996), Mindestalter für Kat. B 25 Jahre, mit Jagdkarte 21 (§ 21 Abs. 1 und 1a WaffG 1996), 4 Wochen Wartefrist, wenn für dich noch keine Waffe derselben Kategorie registriert ist (§ 41f WaffG 1996), erste WBK auf 5 Jahre befristet (§ 44c Abs. 1 WaffG 1996). Kat.-C-Waffen, die am 28.04.2026 nur registriert waren: Lag die erste Registrierung vor dem 16.10.2023 und war der Besitzer 21 oder Jagdkarteninhaber, darf er sie behalten (§ 58 Abs. 31 WaffG 1996); sonst ist bis 28.04.2028 eine Bewilligung zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten zu überlassen (§ 58 Abs. 32 und 33 WaffG 1996).

Bedürfnisnachweis #

Sportschütze nach § 11b WaffG 1996: ordentliches Mitglied eines Sportschützenvereins, dessen nach außen vertretungsbefugtes Organ bestätigt, dass du regelmäßig den Schießsport ausübst oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmst. Sportschützenverein = Verein nach dem Vereinsgesetz 2002, der Mitglied im Landesschützenverband seines Bundeslandes ist oder mindestens 35 ordentliche Mitglieder hat, aus dem regelmäßig, mindestens 1× im Jahr, Mitglieder an nationalen Schießwettbewerben über mindestens fünf Bundesländer oder an internationalen teilnehmen. Regelmäßig = als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens 12 Monaten im Schnitt mindestens 1× im Monat geschossen oder in den letzten 12 Monaten mindestens 3 Schießwettbewerbe, gezählt bis zur Entscheidung der Behörde. Einen laufenden Fortbestands-Nachweis verlangt das Gesetz nicht; die Behörde überprüft alle 5 Jahre die Verlässlichkeit (§ 41a Abs. 1 WaffG 1996).

Aufbewahrung #

Keine gesetzliche Behältnisklassen-Pflicht: Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren (§ 15 WaffG 1996). Ob die Verwahrung sicher ist, bemisst sich an § 3 Abs. 2 der 2. WaffV – unter anderem an einer der Anzahl und Gefährlichkeit der Waffen entsprechenden Ein- oder Aufbruchsicherheit. Marktüblich empfohlen: Waffenschrank EN 1143-1 Grad 0+. Wer 20 oder mehr Schusswaffen in räumlichem Naheverhältnis oder Munition in großem Umfang verwahrt, zeigt das der Behörde an und beschreibt die Sicherungsmaßnahmen; erneut, sobald sich die Zahl der verwahrten Waffen seit der letzten Meldung verdoppelt hat (§ 16 Abs. 1 WaffG 1996). Bei der Verlässlichkeitsüberprüfung alle 5 Jahre (§ 41a Abs. 1 WaffG 1996) wird die Verwahrung mitgeprüft (§ 4 Abs. 3 der 2. WaffV).

Ab 20 Schusswaffen in räumlichem Naheverhältnis – oder bei Munition in großem Umfang – ist die Verwahrung der Behörde anzuzeigen, mit Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 WaffG 1996). Gezählt werden alle dort verwahrten Schusswaffen, gleich wem sie gehören; Waffen nach § 45 WaffG 1996, etwa Luftdruckwaffen unter 6 mm, zählen nicht mit.

Für dein Land führt die App keine Behältnisklassen – maßgeblich sind die Aufbewahrungsvorschriften deines Landes und deine Behörde.

Gesetzliche Fristen (Österreich) #

Gesetzliche Fristen (Österreich)
FristWas giltFundstelle
Kategorie C: Registrierung beim ErwerbSchusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden registrieren zu lassen (§ 33 Abs. 1 WaffG 1996). Eine Tagesfrist nennt das Gesetz nicht. Mitzubringen sind ein amtlicher Lichtbildausweis und der Nachweis der Erwerbsberechtigung; anzugeben sind Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der Waffe, das Datum der Überlassung sowie Name und Anschrift des Überlassers (§ 33 Abs. 2 WaffG 1996).§ 33 Abs. 1 WaffG 1996
Erbfall: zwölf Monate für die BerechtigungWer Schusswaffen der Kategorien B oder C, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial eines Verstorbenen in Obhut hat, zeigt das unverzüglich der Behörde an (§ 43 Abs. 1 WaffG 1996). Der Erbe oder Vermächtnisnehmer weist binnen zwölf Monaten ab dem Erwerb des Eigentums die Berechtigung zum Besitz nach oder nennt eine berechtigte Person, der die Waffen übergeben werden (Abs. 2); die Frist läuft bis zur Entscheidung über seinen Antrag (Abs. 4). Eine Waffe der Kategorie C ist in derselben Frist zu registrieren (Abs. 7). Ohne Bewilligung: binnen zwei Wochen nach Rechtskraft, spätestens binnen zwölf Monaten, abgeben oder einem Befugten überlassen (Abs. 5).§ 43 WaffG 1996

Wiederkehrende Prüfungen #

Wiederkehrende Prüfungen (Österreich)
PrüfungRhythmusFundstelle
Verlässlichkeitsüberprüfung
Waffenbesitzkarte (Österreich) · Waffenpass (Österreich, Führen von Waffen)
alle 5 Jahre§ 41a Abs. 1 WaffG 1996

Vollautomaten und militärische Halbautomaten #

Vollautomaten #

Vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen sind Kriegsmaterial (§ 1 Z 1 lit. a KMV). Erwerb, Besitz und Führen sind verboten (§ 18 Abs. 1 WaffG 1996); eine Ausnahme kann nur der Bundesminister für Landesverteidigung bewilligen (§ 18 Abs. 2 WaffG 1996).

Militärische Halbautomaten #

Halbautomatische Karabiner und Gewehre sind Kriegsmaterial, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre (§ 1 Z 1 lit. a KMV); für Kriegsmaterial gilt das Verbot des § 18 Abs. 1 WaffG 1996. Ob ein Modell ein Jagd- oder Sportgewehr ist, stellt auf Antrag der Bundesminister für Landesverteidigung fest (§ 44 WaffG 1996). Maßgeblich ist, ob das Gewehr bei einer Gesamtbetrachtung seinem Wesen nach für Jagd oder Schießsport bestimmt ist; dass es von einer Militärwaffe konstruktiv abgeleitet ist, entscheidet allein nicht (VwGH Ra 2015/11/0089).

Stand und Fundstellen

Rechtsstand

Ältestes Prüfdatum der hier zitierten Vorschriften in unserem Normen-Register.
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