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Magazine · Magpul

Magazin Magpul PMAG D-50 GL9 GLOCK, 50 Schuss

Kennwerte

Herkunft
Zubehörhersteller
Kapazität
50
Kaliber
9mm Luger
Bestimmt für
Kurzwaffen
Material
Polymer
Passend für
Glock 17/19/26/34
  • magpul.com — Produktseite PMAG D-50® GL9® – GLOCK®

Rechtslage je Land

Je Land steht zuerst, was aus Kapazität, Kaliber und Bestimmung dieses Magazins und der Regel des Landes allein folgt. Hängt es an der Waffe, in der es steckt, steht das so da. Darunter der Satz des Landes mit Fundstelle und Stand.

verboten
Besitz ist verboten; es bleibt höchstens eine Einzelausnahme einer Zentralbehörde.
nur mit Erlaubnis oder Ausnahme
Erlaubt mit einer Waffenerlaubnis, für bestimmte Zwecke (etwa Jagd oder Sport) oder mit einer behördlichen Ausnahme — der Satz sagt, womit.
hängt von der Waffe ab
Die Folge hängt an der Waffe, in der das Teil steckt (Kurz- oder Langwaffe, Selbstlader) — die App prüft das am eigenen Bestand.
vom Waffengesetz nicht erfasst
Das Waffengesetz des Landes nennt den Gegenstand nicht (bei Magazinen: unter der Grenze). Jagd-, Landes- oder Bundesstaatenrecht können ihn trotzdem regeln.
nicht erhoben
Für das Land liegt keine geprüfte Aussage vor. Das ist keine Freigabe.

Deutschland verboten

Fasst 50 Patronen – als Kurzwaffenmagazin mehr als 20: verboten.

Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 (Kurzwaffe) bzw. mehr als 10 Patronen (Langwaffe) des kleinsten zulässigen Kalibers fassen, sind samt ihren Gehäusen verbotene Gegenstände (WaffG Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.2.4.3/1.2.4.4) – der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Selbstlader und Repetierer. Passt ein Magazin in Kurz- und Langwaffen, gilt es als Kurzwaffenmagazin, außer der Besitzer darf eine Langwaffe besitzen, in der es sich verwenden lässt. Altbesitz ist nur geschützt, wenn ein vor dem 13. Juni 2017 erworbenes Magazin bis zum 1. September 2021 angezeigt wurde; sonst bleibt nur eine Ausnahme des Bundeskriminalamts auf Antrag (WaffG § 58 Abs. 17; § 40 Abs. 4).

Fundstelle: WaffG Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.2.4.3/1.2.4.4; WaffG § 58 Abs. 17; § 40 Abs. 4 · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind WaffG und Behörde.

Österreich hängt von der Waffe ab

Die Grenze gilt nur für Magazine halbautomatischer Waffen — ob dieses dazu zählt, entscheidet die Waffe. Fasst 50 Patronen – zählt es als Kurzwaffenmagazin, sind das mehr als 20: nur mit Erlaubnis oder Ausnahme erlaubt.

Magazine für halbautomatische Waffen mit Zentralfeuerzündung sind verboten, wenn sie mehr als 20 (Faustfeuerwaffe) bzw. mehr als 10 Patronen (andere Schusswaffe) fassen (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996). Die Behörde kann eine Ausnahme bewilligen; Sportschützen mit einer rechtmäßig besessenen Waffe der Kategorie B haben Anspruch auf die Ausnahme für die Waffe, und für Magazine zu einer auf Grund einer Bewilligung besessenen Waffe braucht es keine eigene (§ 17 Abs. 3 und 3c, § 58 Abs. 13 WaffG 1996). Wer solche Magazine bei Inkrafttreten des Verbots rechtmäßig besaß und das binnen zwei Jahren meldete, bekommt eine Ausnahme bewilligt.

Fundstelle: § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996; § 17 Abs. 3 und 3c, § 58 Abs. 13 WaffG 1996 · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind WaffG 1996 und Behörde.

Schweiz hängt von der Waffe ab

Die Grenze gilt nur für Magazine halbautomatischer Waffen — ob dieses dazu zählt, entscheidet die Waffe. Fasst 50 Patronen – zählt es als Kurzwaffenmagazin, sind das mehr als 20: nur mit Erlaubnis oder Ausnahme erlaubt.

Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit mehr als 20 (Faustfeuerwaffe) bzw. mehr als 10 Patronen (Handfeuerwaffe) sind Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 4 Abs. 2bis WG). Erwerben darf sie nur, wer die entsprechende Waffe erwerben darf – in der Regel mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung, etwa für das sportliche Schießen oder als Sammler; wer sie rechtmäßig erworben hat, darf sie besitzen. Eine Waffe, die mit einem solchen Magazin ausgerüstet ist, gilt als verbotene Waffe (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 16b, Art. 28c WG).

Fundstelle: Art. 4 Abs. 2bis WG; Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 16b, Art. 28c WG · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind WG und Behörde.

Weitere Länder

Polen vom Waffengesetz nicht erfasst

Das Waffengesetz nennt Magazine nicht: Die wesentlichen Teile einer Waffe zählt es abschließend auf, das Magazin gehört nicht dazu (art. 5 ust. 2 uoBiA). Eine Kapazitätsgrenze kennt es deshalb nicht.

Fundstelle: art. 5 ust. 2 uoBiA · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind uoBiA und Behörde.

Tschechien nur mit Erlaubnis oder Ausnahme

Fasst 50 Patronen – als Kurzwaffenmagazin mehr als 20: nur mit Erlaubnis oder Ausnahme erlaubt.

Magazine für Waffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als 20 (Kurzwaffe) bzw. mehr als 10 Patronen (Langwaffe) fassen, sind Magazine über der Grenze (příloha 1 bod 3.5 z. č. 90/2024 Sb.). Für sie gelten die Regeln der Munitionskategorie S2: Umgang nur mit Waffenerlaubnis oder Waffenlizenz und einer Ausnahme aus benannten Gründen, etwa für Sportschützen mit einem Jahr Trainings- oder Wettkampfnachweis, für Sammler oder die Berufsausübung (§ 9 odst. 5, § 49, § 150 odst. 6 z. č. 90/2024 Sb.). Wer sie nach altem Recht rechtmäßig erworben hat, darf sie behalten; in der Waffe gelten die neuen Regeln.

Fundstelle: příloha 1 bod 3.5 z. č. 90/2024 Sb.; § 9 odst. 5, § 49, § 150 odst. 6 z. č. 90/2024 Sb. · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind z. č. 90/2024 Sb. und Behörde.

Estland hängt von der Waffe ab

Die Grenze gilt nur für Magazine halbautomatischer Waffen — ob dieses dazu zählt, entscheidet die Waffe. Fasst 50 Patronen – zählt es als Kurzwaffenmagazin, sind das mehr als 20: nur mit Erlaubnis oder Ausnahme erlaubt.

Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit mehr als 20 (Pistole) bzw. mehr als 10 Patronen (Gewehr) dürfen nur zu benannten Zwecken erworben, besessen und geführt werden (RelvS § 20¹ lg 7): für eine Schießsportart, die sie verlangt – mit Nachweis von Vereinsmitgliedschaft und Wettkampf –, für historisches Nachstellen, als Sammler, im Verteidigungsbund oder für die Landesverteidigung. Jagd und Selbstschutz gehören nicht dazu; benutzt werden dürfen sie nur am Schießstand oder Schießplatz. Waffen mit solchem Magazin, die vor dem 1. März 2020 registriert waren, bleiben zu den bisherigen Bedingungen erlaubt (RelvS § 28 lg 1 p 2¹; § 91 lg 24).

Fundstelle: RelvS § 20¹ lg 7; RelvS § 28 lg 1 p 2¹; § 91 lg 24 · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind RelvS und Behörde.

Litauen hängt von der Waffe ab

Die Grenze gilt nur für Magazine halbautomatischer Waffen — ob dieses dazu zählt, entscheidet die Waffe. Fasst 50 Patronen – zählt es als Kurzwaffenmagazin, sind das mehr als 20: nur mit Erlaubnis oder Ausnahme erlaubt.

Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit mehr als 20 (Kurzwaffe) bzw. mehr als 10 Patronen (Langwaffe) sind im zivilen Verkehr verboten (GŠKĮ 7 str. 3 d. 1 p.). Erwerben und besitzen darf sie nur, wer eine solche Waffe der Kategorie A rechtmäßig besitzt, und nur für diese Waffe (GŠKĮ 11 str. 3 d.); eine Erlaubnis dafür bekommen etwa Sportler mit Wettkampfnachweis, Mitglieder einer Schießorganisation, der Schützenbund und Soldaten. Jäger und Sammler sind nicht genannt.

Fundstelle: GŠKĮ 7 str. 3 d. 1 p.; GŠKĮ 11 str. 3 d. · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind GŠKĮ und Behörde.

Finnland hängt von der Waffe ab

Die Grenze gilt nur für Magazine halbautomatischer Waffen — ob dieses dazu zählt, entscheidet die Waffe. Fasst 50 Patronen – zählt es als Kurzwaffenmagazin, sind das mehr als 20: nur mit Erlaubnis oder Ausnahme erlaubt.

Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit mehr als 20 (kurze Waffe) bzw. mehr als 10 Patronen (lange Waffe) gelten als Waffenteil (ampuma-aselaki 3 § 2 mom.); Erwerb und Besitz sind erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis gibt es nur für Sportschützen mit mindestens zwölf Monaten Vereinsmitgliedschaft, für die Reservistenausbildung (nur lange Waffen), für Sammler, aus beruflichem Grund und für Vorführungen – nicht für die Jagd. Wer schon eine Erlaubnis für die entsprechende besonders gefährliche Waffe hat, braucht für den Erwerb keine eigene (ampuma-aselaki 44 b §; 19 § 1 mom. 4–5 k.).

Fundstelle: ampuma-aselaki 3 § 2 mom.; ampuma-aselaki 44 b §; 19 § 1 mom. 4–5 k. · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind ampuma-aselaki und Behörde.

Italien nur mit Erlaubnis oder Ausnahme

Fasst 50 Patronen – als Kurzwaffenmagazin mehr als 20: nur mit Erlaubnis oder Ausnahme erlaubt.

Magazine mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen bzw. mehr als 10 für Langwaffen dürfen nur für Streitkräfte oder die Ausfuhr hergestellt, eingeführt und verkauft werden, vorbehaltlich des Sportgebrauchs (art. 2, secondo comma, L. 110/1975) – unabhängig von Zündart und Verschluss. Erwerben und besitzen dürfen sie nur Sportschützen, die einem vom CONI anerkannten Schießverband oder dem Tiro a Segno Nazionale angehören; jedes solche Magazin ist binnen 72 Stunden anzuzeigen (art. 12 co. 4 D.Lgs. 104/2018; art. 38 TULPS). Wer es am 13. Juni 2017 rechtmäßig besaß, für den gilt das bisherige Recht.

Fundstelle: art. 2, secondo comma, L. 110/1975; art. 12 co. 4 D.Lgs. 104/2018; art. 38 TULPS · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind L. 110/1975 und Behörde.

USA (Bundesrecht) vom Waffengesetz nicht erfasst

Das Bundesrecht kennt keine Kapazitätsgrenze für Magazine; die frühere Grenze ist 2004 ausgelaufen und aufgehoben (18 U.S.C. § 922(w) (repealed)). Mehrere Bundesstaaten begrenzen die Kapazität aber – etwa Kalifornien, New York, Connecticut, Maryland, Washington und Colorado –, teils als Verkaufs-, teils als Besitzverbot. Die Aufzählung ist nicht vollständig; maßgeblich ist das Recht des Bundesstaats.

Fundstelle: 18 U.S.C. § 922(w) (repealed) · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind GCA und Behörde.

Kanada hängt von der Waffe ab

Die Grenze gilt nur für Magazine halbautomatischer Waffen — ob dieses dazu zählt, entscheidet die Waffe. Fasst 50 Patronen – zählt es als Kurzwaffenmagazin, sind das mehr als 10: verboten.

Ein Magazin ist eine verbotene Vorrichtung, wenn es mehr als 5 Patronen für eine halbautomatische Waffe fasst, die keine Kurzwaffe ist – Randfeuer ausgenommen –, oder mehr als 10 für eine im Land gängige halbautomatische Kurzwaffe, auch in Randfeuer (SOR/98-462 Schedule Part 4 Item 3); für nicht gängige Kurzwaffen gilt schon mehr als 5. Gezählt wird in der Patrone, für die das Magazin gebaut ist; dauerhaft auf die Grenze reduzierte Magazine sind erlaubt. Der Besitz ohne Lizenz ist strafbar, und eine Lizenz dafür sieht das Gesetz nur für Unternehmen vor (Criminal Code s. 84(1), s. 92(2); Firearms Act s. 11).

Fundstelle: SOR/98-462 Schedule Part 4 Item 3; Criminal Code s. 84(1), s. 92(2); Firearms Act s. 11 · Stand 09/2026 · Ohne Gewähr – maßgeblich sind SOR/98-462 und Behörde.

Alle Länder und Gegenstände im Überblick: Zubehör und Recht

Dazu passt

Jede Kennzahl stammt aus der darunter genannten Herstellerquelle; Händlerangaben stehen nur in der App. Keine Kaufberatung. Waffenschrank steht in keiner Verbindung zu den genannten Herstellern.